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aroma - netz e.v
Verein zur Förderung der ganzheitlichen
Arbeitsweise mit Ätherischen Ölen
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- 1.1 Der Verein führt den Namen "aroma - netz ", nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.)
- 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Alsfeld.
§ 2 Geschäftsjahr
- 2.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck und Ziel des Vereins
- 3.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft in Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Aromatologie und Osmologie bzw. Ganzheitlichen Arbeit mit Ätherischen Ölen.
- 3.2 Vermittlung von Fachkompetenz und/oder Hilfestellung durch Adress- und Linklisten, jedoch nicht Vermittlung grundlegender Ausbildungsinhalte.
- 3.3 Juristische Unterstützung vorzugsweise im nicht-therapeutischen aber auch im therapeutischen (soweit Bedarf vorhanden) Praxisbereich und individuelle Hilfestellung in Rechtsfragen für Mitglieder.
- 3.4 Allgemeine praktische Hilfen im Prävention - Harmonisierungsbereich für Nicht - Therapeuten/Therapeuten (nach deutschem Gesetz) anzubieten, die die Praxisumsetzung erleichtern können.
- 3.5 Aufklärung und Schulung an nicht-therapeutisch interessierte Laien zu vermitteln, mobil, über Netzwerk, Vorträge und Seminare, Schriften u.a.
- 3.6 Einsatz und Aufklärung bei Umweltprojekten.
§ 4 Steuerbegünstigte Zwecke
- 4.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Ziele.
- 4.2 Etwaige Gewinne und sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
- 5.1 Mitglied des Vereins kann jede an der Zweckbestimmung des Vereins interessierte natürliche/juristische Personen auf schriftlichen Antrag werden.
- 5.2 Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
- 5.3 Der Austritt kann nur zum Ende jedes Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten ist.
- 5.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf des Beschlusses des Vorstandes.
Der Ausschluss eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses- das Ansehen des Vereins schädigt.
- gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt.
- mit der Zahlung von 3 Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist.
- oder ein den Zielen und Zwecken des Vereins widersprechender wichtiger Grund vorliegt.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb von 2 Monaten seit Zugang des Schreibens angefochten werden.
- 5.5 Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorstandsbeschluss verliehen werden.
§ 6 Finanzierung und Beiträge
- 6.1 Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen sowie Zuwendungen und Spenden. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen erhoben werden.
- 6.2 Die Mitglieder zahlen Beiträge und Umlagen nach Maßname eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Für passive Mitglieder und Familienangehörige können ermäßigte Beiträge sowie eine Befreiung und/oder Ermäßigung von Umlagen festgesetzt werden.
- 6.3 Bis zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung werden die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Erhebung, Höhe und Fälligkeit von Umlagen vom Vorstand festgesetzt.
- 6.4 Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge hat im Voraus zu Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, spätestens jedoch zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres. Wird die Mitgliedschaft im Laufe des Kalenderjahres erworben, ist der zeitanteilige Mitgliederbeitrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides der Aufnahme zu entrichten.
- 6.5 Die Mitgliedsbeiträge werden im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens erhoben. Sollte ein Mitglied nicht am Einzugsermächtigungsverfahren teilnehmen und muss der Betrag wegen unpünktlicher Zahlung angemahnt werden, wird vom Verein für jede Mahnung ein Kostenanteil von € 5,00 erhoben.
§ 7 Vorstand
- 7.1 Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter müssen Vereinsmitglieder sein.
- 7.2 Der Vorstand ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung befugt.
- 7.3 Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit durch Beschluss des Vorstands ein Amtsnachfolger bestimmt werden.
- 7.4 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er kann zur Verwirklichung des Vereinszwecks einen Geschäftsführer und Personal einstellen.
§ 8 Geschäftsordnung des Vorstandes
- 8.1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht.
- 8.2 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bei Bedarf, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter der letzten schriftlich bekanntgegebenen Anschrift zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes oder ein Drittel sämtlicher Mitglieder unter Angabe von Gründen dies verlangen.
- 8.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
- 8.4 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, im Falle dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden.
- 8.5 Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Protokollführer und vom Vorsitzenden, im Falle dessen Abwesenheit vom Stellvertretenen Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- 8.6 Über etwaige Sitzungsgelder der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
- 9.1 Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- 9.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird.
- 9.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter der letzten schriftlich bekanntgegebenen Anschrift einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, ebenso der Ausschluß eines Vorstandsmitglieds. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann nur schriftlich innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erfolgen. - 9.4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. - 9.5 In der jährlichen Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
- 9.6 Die Mitgliederversammlung kann zwei Rechnungsprüfer bestellen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Buchführung, einschließlich Jahresabschluss und der Bericht über das Ergebnis der Prüfung vor der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist den Rechnungsprüfern uneingeschränkt zur Auskunftserteilung verpflichtet und hat die erforderlichen Unterlagen den Rechnungsprüfern zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Die Rechnungsprüfung kann von den Rechnungsprüfern auch unangemeldet durchgeführt werden.
- 9.7 Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung und Zweckänderung
- 10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzungerfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- 10.2 Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen an steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.
- 10.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Alsfeld, den 12.Juli 2003